Satzung

Die Satzung des Fischereisportvereins Unteres Schwarzatal e.v Bad Blankenburg

 

Vereinssatzung des Fischereisportvereins Unteres Schwarzatal e.v Bad Blankenburg

 

§1 Ort und Sitz

Der Verein führt den Namen Fischerreisportverein (FSV)

"Unteres Schwarzatal" e.V. und hat seinen Sitz in

Bad Blankenburg/Thüringen.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rudolstadt unter der Nr. 130 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des "Deutschen Anglerverbandes" e.V.

§2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen zur Förderung des Sportes, insbesondere des Angelsportes.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in

erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:

Erziehung der Mitglieder zum sportlichen Angeln;

Förderung der neuaufgenommenen Mitglieder mit dem Ziel,

die Fischereiprüfung abzulegen.

Hebung und Förderung der Fischerei, Schutz und Erhaltung der Gewässer in ihrer natürlichen Schönheit und Ursprünglichkeit mit dem Fischbestand und freiwillige Mitarbeit in allen an der Erfüllung dieser Aufgabe mitwirkenden Vereinigungen und Verbänden.

Unterstützung und Beratung der mit Fischereiangelegenheiten befassten Behörden.

Überwachung der vom Verein gepachteten Gewässern.

Zusammenarbeit mit allen Behörden der Fischerei nahestehenden Organisationen und Dienststellen, insbesondere mit der Fachberatung für Fischerei in der Schwarza und Umgebung.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle, an der Sportfischerei interessierten Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, werden.

Jugendliche zwischen dem 10. und 18. vollendeten Lebensjahr können nur dann Mitglied werden, wenn die schriftliche Genehmigung des Erziehungsberechtigten vorliegt und dieser für den durch den Jugendlichen eventuell verursachten Personen - und Sachschaden haftet

Die maximale Mitgliederzahl wird auf 200 beschränkt

Wer Mitglied werden will, hat bei dem Vorstand des Vereins schriftlich einen Antrag zu stellen und auf Verlangen seine Aufnahmefähigkeit nachzuweisen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Ablehnungsgründe brauchen dem Antragsteller nicht bekannt gegeben zu werden.

Die Mitgliederschaft ist nicht unbedingt mit einem Angelrecht verbunden.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes aktive Mitglied hat die Möglichkeit, in den vom Verein gepachteten Gewässern nach den gesetzlichen und besonderen Bestimmungen die Sportfischerei auszuüben.

Erlaubnisscheine werden vom Vorstand ausgestellt.

Die Fischereiausübung der Mitglieder darf nicht in gewinnsüchtige Ausbeutung oder in sonstigen Missbrauch ausarten.

Besondere Vorkommnisse bei der Ausübung der Fischerei sind umgehend dem Vorstand zu melden

(Fischsterben, Fischkrankheiten, Unkameradschaftlichkeit, Verfehlungen gegen die gesetzlichen und besonderen Bestimmungen).

Die Mitglieder sind zur genauen Beachtung der Satzung verpflichtet.

Ebenso sind die besonderen Bestimmungen des Vereins, Festlegung von Gemeinschaftsarbeit und Erhaltung des Bruthauses und der Pachtgewässer genauestens zu beachten.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

Austritt: Dieser muss schriftlich erklärt werden, ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vorstand schriftlich

mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres zugehen.

Auflösung des Vereins

Tod

Ausschluss: er kann erfolgen, wenn ein Mitglied -gröblich gegen die Satzung verstoßen hat; -im Geschäftsjahr mehr als 4 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten seine Verpflichtungen nachkommt; eine Handlung begangen hat, die das Ansehen des Vereins oder eines seiner Mitglieder schädigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

Bei Berufung gegen den Ausschluss durch den Vorstand entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden endgültig.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

die Hauptversammlung

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§7 Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung muss jedes Jahr in den ersten 3 Monaten stattfinden. Die Einladung dazu hat schriftlich mindestens 14 Tage

vorher zu erfolgen unter Beifügung der Tagesordnung.

In ihr werden die zu erhebende Aufnahmegebühr und Beitrag für das folgende Geschäftsjahr, den Kauf und die Anpachtung von Fischereirechten und Änderungen der Satzung beschlossen.

Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind für alle Mitglieder bindend.

Eine Versammlung ist weiterhin einzuberufen, wenn 30% der Mitglieder es unter Angabe der Gründe beim Vorstand verlangen.

Eine Versammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es verlangt. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.

§8 Die Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf einzuberufen.

Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen.

Es können Ersatzwahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder stattfinden.

Die Mitgliederversammlung obliegt im besonderen:

-die Beratung der Vorstandes in allen Fragen von ausschlaggebender Bedeutung,

-die Vorbereitung geselliger Veranstaltungen,

-die Vorbereitung von Erklärungen an übergeordnete Verbände und

-die Organisation der Gemeinschaftsarbeit.

§9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:

- 1.Vorsitzenden

- 2.Vorsitzenden

- Kassierer

- 3 Vorstandsmitglieder

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl hat geheim zu erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden, jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis vertreten.

Im Innenverhältnis gilt, dass der 2.Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.

Ein Vorstandsmitglied leitet die Haupt - und Mitgliederversammlung.

§10 Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Dachverbandes durchzuführen.

Erfolg keine Klärung können die betreffenden Mitglieder zivilrechtlich klagen.

§11 Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen.

Die Hauptversammlung beschließt die Änderung der Beitragsordnung.

Der Beitrag ist grundsätzlich als Jahresbeitrag fällig.

§12 Finanzen

1. Der Verein Finanziert seine Tätigkeiten sowie die Verbindlichkeiten gegenüber dem Dachverband aus Beiträgen und Umlagen sowie aus Zuwendungen, Sammlungen oder Stiftung für gemeinnützige Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Mittel aus dem Verkauf von Erlaubnisscheinen für den Fischfang sind für die Anpachtung von Fischgewässern und der Förderung des Fischbestandes einzusetzen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

§13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§14 Kassenführung

Die Vereinsgelder sind bei einem Geldinstitut in Bad Blankenburg anzulegen.

Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins.

Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Ausgabebelege sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu genehmigen.

Der Kassierer legt zu jeder Hauptversammlung einen Kassenbericht vor.

§15 Revisionen

Zur Prüfung des Finanzwesens und der Materiellen Mittel des Vereins werden von der Hauptversammlung 2 Revisoren gewählt.

Deren Wahlperiode beträgt 3 Jahre.

Die Revisoren prüfen jährlich mindestens zweimal und erstatten Bericht zur Hauptversammlung.

Sie haben das Recht, an den Vorstandssitzung teilzunehmen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Der Fischereisportverein " Unteres Schwarzatal " e.V. Bad Blankenburg kann durch Beschluss in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Blankenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 15.03.2013 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.